FAQ
Sie haben eine rechtliche Frage, welche im Zusammenhang mit Ihrer Naturvermittlungstätigkeit steht? Die Plattform Naturvermittlung ist eine Anlauf- und Servicestelle für Naturvermittler:innen – ebenfalls in rechtlichen Angelegenheiten. Kontaktieren Sie uns, und wir leiten Ihre Frage/n an Herrn Dr. Wolfgang Stock, Büro für Freizeitrecht, weiter (Rechtsauskunftsdienst im aktuellen Förderprojekt).
Hinweis: Falls die Antwort auf Ihre Frage auch für andere Naturvermittler:innen hilfreich sein kann, werden diese anonymisiert online gestellt.
Um eine Führungstätigkeit im Zusammenhang mit der Naturvermittlung durchführen zu können, bedarf es einer rechtlichen Grundlage zur Berufsausübung. In der Folge finden Sie eine erste Sammlung von Fragen (inkl. Anworten) zum derzeitigen Stand des Berufsrechts der Naturvermittler*innen.
Die Fragen wurden in folgende Kapitel gegliedert:
Derzeitiger Rechtsrahmen & Novellierungsbedarf
Wie stellt sich der derzeitige rechtliche Rahmen für die Ausübung von Naturvermittlungsberufstätigkeiten in Österreich dar?
Rechtlich können die Naturvermittlungsberufstätigkeiten in folgende bestehenden Berufe eingeordnet werden:
- Wissensvermittlung,
- Fertigkeitsvermittlung (Sportunterricht),
- Fremdenführergewerbe,
- freies Führungsgewerbe,
- Berg-, Wander- oder Höhlenführung.
Die derzeitige Rechtslage zur Naturvermittlung kann keinerlei Klarheit im Hinblick auf Berufsantritt und Berufsausübung bieten. Es existiert kein entwickeltes Berufsbild, es gibt keine gesetzlichen Antrittsvoraussetzungen oder Regelungen zur Berufsausübung, sondern es handelt sich bei der Naturvermittlung vielmehr um eine freie Tätigkeit, der jeder nachgehen darf.
Gleichzeitig bestehen zu anderen gesetzlich geregelten Berufen, wie etwa dem Fremdenführergewerbe oder dem Beruf des Berg-, Wander- und Höhlenführers, zahlreiche Überlappungsbereiche, was für NaturvermittlerInnen eine vierfache rechtliche Gefährdung bedeutet:
- Gefahr der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO wegen Ausübens eines Gewerbes ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.
- Gefahr der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung gemäß den Verwaltungsstrafbestimmungen der Landesberufsgesetze (Bergführergesetze, Sportgesetze).
- Gefahr einer Klage gemäß § 1 UWG.
- Gefahr des Vorwurfs der Schutzgesetzverletzung nach § 1311 Satz 2 ABGB bei Gästeunfällen.
Gibt es derzeit überhaupt rechtliche Bezugnahmen für Naturvermittlungsberufstätigkeiten?
Ja, die rechtlichen Bezugnahmen auf Naturvermittlungsberufstätigkeiten ergeben sich im Wesentlichen aus anderen bundesrechtlich bzw. landesrechtlich geregelten Führungsberufen:
Im Bundesrecht ergibt sich die einschlägigste Bezugnahme auf Naturvermittlungstätigkeiten in § 108 Abs 1 Z 1 GewO, in welchem die „Führung von Personen, um ihnen … Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna … zu zeigen und zu erklären“ als Vorbehaltsbereich des reglementierten Fremdenführergewerbes geregelt wird.
Eine demonstrative (also nicht abschließende) Liste der Bezugnahmen auf Naturvermittlungs- und Naturführungsberufstätigkeiten in österreichischen Rechtsvorschriften wurde im Zuge des Projekts Plattform Naturvermittlung ermittelt.
Für die Ausübung von Naturvermittlungsberufstätigkeiten gibt es derzeit kein gesetzlich verankertes Berufsbild. Was versteht man überhaupt unter einem Berufsbild und wozu dient dieses?
Ein Berufsbild ist die Verschriftlichung der gemeinsamen Vorstellung einer Gruppe von einer beruflichen Tätigkeit. Dem Begriff „Beruf“ wird dabei das Verständnis einer auf Dauer angelegten Erwerbstätigkeit, die zur Sicherung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient, zu Grunde gelegt.
Häufig werden in einem Berufsbild folgende drei zentralen Aspekte geregelt:
- Erfassung der für den Beruf geltenden Rechtsnormen und Standards;
- Festlegung/Verschriftlichung der für den Beruf typischen Tätigkeiten und Aufgaben sowie des Umfangs der Kompetenzen bzw. Berufsberechtigungen;
- Festlegung der gegebenenfalls erforderlichen formalen Ausbildungen und informellen Qualifikationen.
Warum ein eigenes Berufsbild? Um die Arbeit als Naturvermittler*in gut leisten zu können, bedarf es auf der Basis eines abgesicherten Berufsbildes einer eigenen berufsrechtlichen Regelung für Naturvermittler*innen. Ausbildung und Rechte müssen gesichert werden, damit Befähigte auch eine Befugnis haben. Weiters leistet ein eigenes Berufsbild einen maßgeblichen Beitrag zum beruflichen Selbstbewusstsein und zu einer klaren beruflichen Identität der Gruppe, erleichtert einen gemeinsamen Auftritt, und trägt desgleichen auch zur Professionalisierung der Szene, zur Qualitätssicherung und zur besseren Wahrnehmung in der Öffentlichkeit sowie bei relevanten Partnern und Kund*innen bei.
Welche rechtlichen Möglichkeiten einer eigenen berufsrechtlichen Regelung für Naturvermittler*innen gibt es?
Gesetzlich neu geregelt werden kann nur, was
- noch nicht geregelt ist (abgesehen von der Novellierung bestehender Gesetze) und
- nicht regelungsfrei bleiben muss.
Der häusliche Unterricht, also die nicht anstaltsmäßig betriebene Vermittlung von Wissen und Kenntnissen, darf auf Grund der Verfassungsbestimmung des Art 17 Abs 3 StGG keiner gesetzlichen Regelung unterworfen werden. Das bedeutet, dass jedes Naturvermittlungsberufsgesetz diese Tätigkeiten aussparen muss.
Gewerberechtlich geregelt werden kann nur die Führung von Personen, um ihnen die Natur und deren Besonderheiten zu zeigen und zu erklären. Richtig muss das Gewerbe daher auch „NaturFÜHRUNG“ heißen.
Rund ums Gewerberecht
Wann unterliege ich als Naturvermittler*in überhaupt der Gewerbeordnung?
Die reine Vermittlung von Wissen und Kenntnissen zu den Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna ist eine gem Art 17 Abs 3 StGG 1867 verfassungsunmittelbare freie Tätigkeit, die keinen gewerberechtlichen Beschränkungen unterworfen werden darf.
Gewerberechtlich relevant ist nur das Führen von Personen, und zwar unter der Voraussetzung, dass dieses „gewerbsmäßig“ erfolgt. Gewerbsmäßig wird eine Tätigkeit ausgeübt, wenn sie
- selbstständig,
- regelmäßig und in
- Ertragsabsicht
betrieben wird.
Was heißt das konkret?
- Selbstständigkeit im Sinne der GewO liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird, dh., wenn man selbst das unternehmerische Risiko trägt.
- Als „regelmäßig“ gilt auch bereits eine einmalige Handlung, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.
- In Bezug auf die „Ertragsabsicht“ ist es nach der GewO gleichgültig, für welche Zwecke der Ertrag bestimmt ist; eine Gewerbeberechtigung ist daher auch dann erforderlich, wenn der gesamte Gewinn für gemeinnützige Zwecke gespendet wird.
Welches Gewerbe käme im Kontext der Naturführung in Betracht?
Relevanter Gewerbetatbestand ist grundsätzlich das reglementierte Gewerbe der Fremdenführung nach § 108 GewO.
Prinzipiell in Frage käme – nach derzeit gehandhabter Praxis – auch die Anmeldung eines freien Gewerbes in Betracht (Hinweis: Es gibt eine bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe) und zwar:
- Reisebetreuung
- Führungen in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren nachweislich Beauftragten.
Wenn man keine Gewerbeberechtigung als Fremdenführer*in hat und dennoch rechtlich abgesichert gewerbsmäßig Personen führen möchte, um ihnen die Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna zu zeigen und zu erklären, ist anzuraten, bei der Gewerbebehörde gem § 19 GewO einen Antrag auf Ausstellung eines individuellen Befähigungsnachweises zu stellen.
Welche allgemeinen Voraussetzungen muss ich für den Gewerbeantritt erfüllen?
Die GewO unterscheidet sogenannte allgemeine Voraussetzungen, die vor dem Antritt eines jeden Gewerbes zu erfüllen sind, und besondere Voraussetzungen, die nur für bestimmte Gewerbe gelten.
Diese allgemeinen Voraussetzungen für einen Gewerbeantritt muss jede Person erfüllen:
- Gewerberechtliche Handlungsfähigkeit
- Natürliche Personen müssen eigenberechtigt sein (Volljährigkeit, keine Sachwalterschaft), juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften müssen einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen.
- Unbescholtenheit: Es darf keine gerichtliche Verurteilung wegen bestimmter Straftaten vorliegen (vgl § 13 GewO).
- Eine Insolvenz schließt nur dann von der Gewerbeausübung aus, wenn das Vermögen nicht die Kosten eines Insolvenzverfahrens deckt.
Link zu detaillierter Auflistung der Ausschlussgründe - Österreichische Staatsbürgerschaft bzw Gleichstellung (insb EU-BürgerIn)
Welche besonderen Voraussetzungen sind gegebenenfalls für den Gewerbeantritt zu erfüllen?
An besonderen Voraussetzungen für den Gewerbeantritt ist in diesem Kontext insbesondere relevant, dass für reglementierte Gewerbe, wie das Fremdenführergewerbe eines ist (unter dessen Vorbehaltsbereich die Kerntätigkeit der Naturführung fällt), ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist. Das bedeutet, dass man durch geeignete Belege (insbesondere Zeugnisse über den Besuch von Schulen und Lehrgängen, Meisterprüfung, Befähigungsprüfung, etc.) nachweisen muss, dass man die für die Ausübung des reglementierten Gewerbes erforderlichen notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
Der Regelfall ist allerdings das freie Gewerbe (z.B. Reisebetreuung; Vermittlungstätigkeit im Gelände). Dieses darf bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen (gewerberechtliche Handlungsfähigkeit, Unbescholtenheit, österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstelltung) ausgeübt werden, ohne dass weitere fachliche Voraussetzungen nachzuweisen wären.
Wie komme ich zur Gewerbeberechtigung?
Die Anmeldung kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.
Die Anmeldung hat die die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Außerdem sind der Anmeldung folgende Belege anzuschließen:
- Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,
- falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege bzw die Anzeige über die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers,
- ein nicht mehr als sechs Monate alter Auszug aus dem Firmenbuch, falls eine juristische Person oder eine eingetragenen Personengesellschaft die Anmeldung erstattet (und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde einholt).
Wie und wo kann ich mich zum Thema „Gründung“ informieren?
Sie können an Beratungsstellen, wie etwa das Gründerservice der WKO wenden. Beratung leisten auch die (rechtsberatenden) Berufe wie Steuerberater*innen, Notar*innen & Rechtsanwält*innen.
Literaturtipp: Einen kompakten Überblick zum Thema „Gründung“ bietet etwa auch der Leitfaden für Gründerinnen und Gründer der WKO.
Rund ums Steuerrecht
Wann besteht eine Steuererklärungspflicht?
Beträgt das gesamte Jahreseinkommen, in dem lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, mehr als EUR 12.000,00 und übersteigen die nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte den Betrag von EUR 730,00 (Veranlagungsfreibetrag), so besteht eine Erklärungspflicht.
Werden lediglich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, besteht bei einem*einer Einnahmen-Ausgaben-Rechner*in die Verpflichtung, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben, wenn das Einkommen EUR 11.000,00 überschreitet. Bei Ermittlung des Gewinnes aufgrund eines Betriebsvermögensvergleiches (Bilanzierung) besteht unabhängig von der Höhe des Einkommens eine Steuererklärungspflicht.
Abgesehen davon hat das Finanzamt jederzeit die Möglichkeit, die Abgabe einer Steuererklärung zu verlangen.
Die Abgabe der Steuererklärung ist grundsätzlich elektronisch über FinanzOnline zu übermitteln.
Weitere Informationen auf der Website der WKO.
Wie hoch ist der Einkommenssteuertarif?
Bis zu einem Einkommen von EUR 11.000,00 fällt keine Einkommenssteuer an, danach kommt ein progressiver Einkommenssteuertarif zur Anwendung.
Für genauere Angaben nutzes Sie die Tariftabelle des BMF.
Wann fällt eine Körperschaftssteuer an?
Während die Einkommenssteuer (ESt) alle natürlichen Personen betrifft, stellt die Körperschaftssteuer (KSt) die Einkommenssteuer der juristischen Personen dar. Die GmbH – so wie andere juristische Personen (Aktiengesellschaften, Vereine, Genossenschaften) – unterliegt also der Körperschaftssteuer.
Die Körperschaftsteuer beträgt 25 % vom steuerpflichtigen Einkommen, unabhängig von dessen Höhe. Im Gegensatz zum progressiven Einkommensteuertarif handelt es sich daher bei der Körperschaftsteuer um einen linearen Steuertarif. Wird der Gewinn an eine natürliche Person als Gesellschafter ausgeschüttet, fallen weitere 27,5 % als Kapitalertragsteuer (KESt) an.
Wann bin ich „Kleinunternehmer“ und was bedeutet das?
Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, die im Inland ihr Unternehmen betreiben und die Umsatzgrenze von EUR 35.000,00 jährlich nicht überschreiten. Es kommt dabei auf den Gesamtumsatz eines Jahres an, wobei die Umsätze aus verschiedenen unternehmerischen Tätigkeiten zusammenzurechnen sind.
Wenn man Kleinunternehmer*in ist, ist man unecht umsatzsteuerbefreit, d.h. man muss von den Einnahmen keine Umsatzsteuer (USt) an das Finanzamt bezahlen (also keine USt in Ausgangsrechnungen) und darf von den Ausgaben auch keine Vorsteuer abziehen (also kein Vorsteuerabzug von Eingangsrechnungen).
Eine UID-Nummer teilt das Finanzamt umsatzsteuerbefreiten Kleinunternehmern nur auf Antrag zu.
Nähere Informationen finden Sie auf der Website der WKO.
Wo kann ich mich kompakt zu steuerrechtlichen Fragestellungen informieren?
Erste*r Ansprechpartner*in für Sie ist Ihr*e Steuerberater*in. Für einen ersten kompakten Überblick im Selbststudium empfehlen wir die Lektüre des Steuerleitfadens für neu gegründete Unternehmen, der vom Bundesministerium für Finanzen herausgegeben wird.
Foto: Birgit Steininger